Ein Luftreiniger entfernt zuverlässig luftgetragene Asthmaauslöser wie Pollen, Staub, Haustierschuppen, Schimmelsporen, Rauch, Bakterien, Viren und vieles mehr aus der Luft.

Ist Ihr Betrieb bereits mit Luftreinigern ausgestattet oder haben Sie dies noch vor? Lassen Sie sich doch einfach bei diesem Vorhaben von der Bundesregierung unterstützen. Durch die Corona-Überbrückungshilfe erhalten Sie finanzielle Förderung und das auch für Luftreiniger.


Aktuelle Antrags- und Abrechnungsverfahren finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

“Anträge erfolgen über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer”


Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe

Im Zuge der Corona-Überbrückungshilfe wurden die Förderkonditionen für Unternehmen bundesweit überarbeitet und verbessert. So können auch diejenigen Firmen einen Förderantrag stellen, die von kleineren Umsatzeinbrüchen betroffen waren. Mit der Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. 

Wie stellen ich den Antrag für die Corona-Überbrückungshilfe?

Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Auch Soloselbständige können die Überbrückungshilfe auf gleiche Weise beantragen.


Übrigens: Es sind nicht nur kleine und mittelständische Unternehmen antragsberechtigt, sondern auch gemeinnützige Organisationen wie Schullandheime, Jugendherbergen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.


Förderfähige Fixkosten sind zum Beispiel Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen. Das heißt, dass Kosten für bestimmte Investitionen anteilsmäßig erstattet werden. Hierunter fallen auch die Kosten für die Anschaffung von Luftreinigern*. Denn Luftreiniger können laut dem Umweltbundesamt als unterstützende Maßnahme zur Luftreinigung verwendet werden, um das Infektionsrisiko in Innenräumen durch SARS-CoV-2 zu reduzieren.**